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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.12.2021 - 2 Ni 3/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 Ni 3/20 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 3/20 (EP)
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
...
ECLI:DE:BPatG:2021:131221B2Ni3.20EP.0 betreffend das europäische Patent 1 418 754 (DE 603 41 597) (hier: Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Hartlieb, die Richter Dipl.- Ing. Hoffmann, Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl. Phys. Dr. Forkel und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
1. Das Urteil des Senats vom 21. Juni 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rubrum wie folgt bezeichnet werden:
"Prozessbevollmächtigte 1: ...
Prozessbevollmächtigte 2: ... ".
2. Der darüberhinausgehende Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2021 auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 21. Juni 2021 hat der Senat die gegen das europäische Patent 1 418 754 gerichtete Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat keine der Parteien ein Rechtsmittel eingelegt. Die Klägerin, der das Urteil am 6. und 13. Oktober 2021 zugestellt worden ist, hat am 5. Oktober 2021 einen derzeit noch anhängigen Kostenfestsetzungsantrag gestellt.
Mit ihrem am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 begehrt die Klägerin die aus dem Tenor Ziffer 1 dieses Beschlusses ersichtliche Änderung des Rubrums. Zusätzlich beantragt sie, den Tatbestand auf Seite 4 des Urteils dergestalt zu korrigieren, dass das Wort "Zwischenbewegung" durch das Wort "Zwischenfeldbewegung" ersetzt wird. Unter der Überschrift "Die deutsche Fassung lautet, mit verbesserter Übersetzung (Formulierungen der Patentschrift in eckigen Klammern):" ist dort die deutsche Übersetzung des Anspruchsmerkmals 1.2.2 wie folgt angegeben:
"1.2.2 Berechnen (630) einer linearen Kombination von wenigstens einem Parameter, der Zwischenbewegung für den Abschnitt des Felds angibt, und wenigstens einem weiteren Parameter, der Zwischenfeldbewegung für wenigstens einen anderen Abschnitt des Felds angibt; und wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:"
Die Klägerin geht von einem Schreibfehler im Tatbestand aus und verweist zur Begründung ihres Antrags darauf, dass die Wortwahl "Zwischenfeldbewegung" derjenigen Übersetzung entspreche, die in der Streitpatentschrift (Anlage NK 1) zur Übersetzung des in englischer Sprachfassung erteilten Patents gewählt worden sei. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2021 Bezug genommen.
II.
1. Rechtsgrundlage der aus dem Tenor Ziffer 1 dieses Beschlusses ersichtlichen Rubrumsberichtigung ist § 95 Abs. 1 PatG. Nach dieser Vorschrift sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
Dass im Rubrum des am 21. Juni 2021 verkündeten Urteils allein die Kanzlei ... als Klägervertreterin bezeichnet ist, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar. Wie für jeden Dritten ersichtlich, ergibt sich die Vertretung der Klägerin durch die Prozessbevollmächtigten 1 und 2 in diesem Patentnichtigkeitsverfahren aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2021. In dieser öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 165, 415 ff. ZPO sind gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie dem Tenor Ziffer 1 dieses Beschlusses entsprechend beide Klägervertreter zu 1 und 2 aufgeführt. Die Prozessbevollmächtigte 1 hat sich in der Klagschrift vom 18. Oktober 2018 für die Klägerin legitimiert. Die Prozessbevollmächtigte 2 hat mit Eingabe vom 10. Mai 2021 unter Vorlage einer Prozessvollmacht angezeigt, dass sie als weitere Bevollmächtigte der Klägerin auftrete und darum gebeten, Zustellungen weiterhin an die Prozessbevollmächtigte 1 vorzunehmen.
Nach Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der im Rubrum unerwähnt gebliebenen Prozessbevollmächtigten 1 und nach Gelegenheit zur Stellungnahme für die Parteien mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 war das Rubrum des Urteils des Senats vom 21. Juni 2021 auf dieser Grundlage wie im Tenor Ziffer 1 dieses Beschlusses formuliert nach § 95 Abs. 1 PatG zu berichtigen. 2. Der darüberhinausgehende Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2021 auf Berichtigung des Tatbestandes auf Seite 4 des Urteils war hingegen zurückgewiesen.
a) Als Antrag auf Tatbestandsberichtigung i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG ist der klägerische Antrag insoweit nicht zulässig.
aa) Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 PatG erfasst Berichtigungen des Tatbestandes, der nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 96 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1984, 530, 532 - Valium Roche). Sinn eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung ist, unrichtigen Tatsachenvortrag zu berichtigen, wenn dessen Wiedergabe als sachliche Entscheidungsgrundlage für die Rechtsmittelinstanz, die an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, bedeutsam sein kann (BPatG Beschl. v. 20. Mai 2011- 4 Ni 60/09 (EU), BeckRS 2011, 21841 unter Bezugnahme auf BGH Beschl. v. 13. März 1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634). Für die Rechtsmittelinstanz kann der Tatbestand jedoch in diesem Verfahren keine Bedeutung mehr erlangen, weil keiner der Prozessbeteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel eingelegt hat. Da das Berichtigungsverlangen unter keinem Aspekt für die Rechtsmittelinstanz bedeutsam ist, ist ein auf § 96 Abs. 1 PatG gestützter Berichtigungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 96 Rn. 6 m. w. N; BPatG Beschl. v. 20. Mai 2011- 4 Ni 60/09 (EU), BeckRS 2011, 21841).
bb) Im Übrigen hätte ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung auch deshalb keinen Erfolg, weil es sich bei der von der Klägerin begehrten Änderung nicht um Feststellungen über das Parteivorbringen handelt. Eine Änderung des Wortes "Zwischenbewegung" betrifft den in diesem Sinne zu verstehenden Tatbestand i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 96 Rn. 3 FN 1) nicht. Da die Formulierung der deutschen Übersetzung eines in englischer, gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ allein verbindlicher Sprachfassung erteilten Streitpatents (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 81 Rn. 125) an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO nicht teilhat, ist die begehrte Korrektur auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 PatG nicht zulässig.
b) Auch die Vorschrift des § 95 Abs. 1 PatG, welche die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten auch nach Rechtskraft der betroffenen Entscheidung ermöglicht, verhilft dem klägerischen Antrag vom 14. Oktober 2021 nicht zu weitergehendem Erfolg.
Hierzu fehlt es an einer offenbaren Unrichtigkeit, die für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar ist (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 95 Rn. 6 FN 12 m. w. N.). Die Bezeichnung "Zwischenbewegung" wurde auf Seite 4 des Tatbestandes innerhalb der deutschen Übersetzung des Anspruchsmerkmals 1.2.2
"1.2.2 Berechnen (630) einer linearen Kombination von wenigstens einem Parameter, der Zwischenbewegung für den Abschnitt des Felds angibt, und wenigstens einem weiteren Parameter, der Zwischenfeldbewegung für wenigstens einen anderen Abschnitt des Felds angibt; und wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:"
sowie unter der Überschrift "Die deutsche Fassung lautet, mit verbesserter Übersetzung (Formulierungen der Patentschrift in eckigen Klammern):" verwendet. Eine Divergenz des Wortlauts der nachfolgend im Urteil formulierten Anspruchsmerkmale zu der in der Streitpatentschrift (Anlage NK 1) verwendeten Übersetzung wurde auf diese Weise explizit angekündigt. Entgegen der Argumentation der Klägerin belegt die von ihr beanstandete, abweichende Formulierung daher keine für jeden Dritten offenkundige, nach § 95 Abs. 1 PatG zu berichtigende Unrichtigkeit. Hartlieb Hoffmann Baumgardt Dr. Forkel Dr. Schnurr