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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 1 StR 305/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 305/02 |
| Entscheidungsdatum : | 20. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen- Nürnberg vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um ein Behördengutachten, das nach § 256 StPO verlesen werden kann (BGH StV 2001, 4).
Unterschrift
Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit