BVerwG
8. Dezember 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 B 89/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 89/06 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2006 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO); insbesondere kann ein Beschluss nach § 152a VwGO nicht seinerseits wiederum mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.