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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 4 StR 127/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 127/19 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. Oktober 2018 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel