Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.02.2002 - 5 PKH 6/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 6/02 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 03.01.2002; OVG 12 A 11861/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. F r a n k e beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).