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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - IX ZR 208/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 208/18 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schoppmeyer und die Richterin Dr. Selbmann
am 17. Dezember 2020 beschlossen:
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 600.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat setzt den Gebührenstreitwert nach § 63 GKG fest und schätzt diesen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 6 Satz 1 1. Alt. ZPO auf 600.000 EUR. Für den Wert ist bei der Klage auf Herausgabe oder Auflassung eines Grundstücks entsprechend § 6 ZPO der objektive Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich, der von dem Kläger mit 600.000 EUR angegeben worden ist. Zwischen den Parteien ist der Wert des Grundstücks, welcher auch in der Hauptsache von Bedeutung ist, weil der Kläger den Kaufvertrag gemäß § 134 Abs. 1 InsO mit der Begründung angefochten hat, der Schuldner habe das streitgegenständliche Grundstück weit unter Wert veräußert, allerdings streitig (600.000 EUR gegenüber 395.000 EUR). Soweit der Beklagte zur Begründung des niedrigeren Werts auf den notariellen Kaufvertrag und das vor dem Kaufvertrag eingeholte Gutachten verweist, können diese Dokumente im Rahmen der Schätzung nicht berücksichtigt werden, weil die Richtigkeit dieses Gutachtens und die Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises vom Kläger bestritten und Gegenstand des Anfechtungsprozesses sind. Die Tatgerichte haben Beweis über den Grundstückswert nicht erhoben, sondern haben die Wertangaben des Klägers unterstellt. Revisionsrechtlich war deswegen in der Sache davon auszugehen, dass der Wert des Grundstücks im Sommer 2011 mindestens 600.000 EUR betrug. Dies findet auch im Rahmen der Streitwertfestsetzung Berücksichtigung. Dass der Wert des Grundstücks bis zum Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Juli 2018 (§ 40 GKG) gesunken sei, hat keine der Parteien behauptet und ist angesichts des Grundstücksmarkts auch nicht anzunehmen. Grundpfandrechte und sonstige Grundstücksbelastungen sind nicht wertmindernd zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518).
Unterschrift
Grupp Gehrlein Möhring
Schoppmeyer Selbmann
Vorinstanz
LG Hannover; 12.12.2017; 20 O 292/16 / OLG Celle; 28.06.2018; 16 U 36/18