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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 B 107/15 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 107/15 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gießen; 28.11.2013; VG 5 K 2635/11.Gl / VGH Kassel; 24.06.2015; VGH 1 A 2546/13
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner beschlossen:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Klägerin wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. Juni 2005 für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2) an der ...-Universität in G. ernannt. In der Planstelleneinweisung vom Mai 2005 wird hinsichtlich der Funktionsbeschreibung auf die Stellenausschreibung verwiesen. Nach der Privatisierung des Universitätsklinikums wurde die Klägerin ab Juli 2005 der neu gegründeten Beigeladenen zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beigeladene beschloss im März 2011 eine Neustrukturierung des klinischen Bereichs, in dem die Klägerin tätig war.
Das beklagte Land ernannte die Klägerin am 26. April 2011 mit Wirkung zum 1. Juni 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2). Mit Schreiben vom 27. April 2011 teilte der Universitätspräsident der Klägerin u.a. mit, dass Art und Umfang ihrer durch die ursprüngliche Einweisungsverfügung vom Mai 2005 festgelegten Dienstaufgaben im Hinblick auf die Neustrukturierung des klinischen Bereichs "vorsorglich mit sofortiger Wirkung - soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung" dem neuen klinischen Aufgabenprofil angepasst werden müssten. Im selben Schreiben wurde die