BGH
11. Mai 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - 4 StR 518/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 518/16 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Mai 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin