LG Dortmund
8. August 2008
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BGH
28. April 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.04.2009 - IX ZB 92/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 92/09 |
| Entscheidungsdatum : | 28. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 28. April 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Streitwertfestsetzungen u.a. der Oberlandesgerichte sind folglich mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angreifbar. Um eine solche Festsetzung handelt es sich bei der vom Kläger angegriffenen.
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanz
LG Dortmund; 08.08.2008; 3 O 556/07 / OLG Hamm; 18.12.2008; 28 W 28/08