BSG
22. September 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Beschluss vom 22.09.2021 - B 12 R 14/21 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 12 R 14/21 B |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1810,08 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die aufgrund einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 erhobene Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf regelmäßig gewährte Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit für Urlaubszeiten und Entgeltfortzahlung im Fall von Krankheit und an Feiertagen in Höhe von insgesamt 1810,08 Euro (Bescheid vom 13.4.2017, Widerspruchsbescheid vom 1.8.2018). Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil SG Gotha vom 9.12.2019). Das Thüringer LSG hat die Berufung zurückgewiesen. An die Beschäftigten der Klägerin seien unstreitig Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt worden, obwohl nach dem zugrunde liegenden Manteltarifvertrag zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Thüringen eV und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (MTV) bei planmäßig verlagerter Arbeitszeit (Einsatz nach Schichtplan) keine Zuschläge zu zahlen gewesen wären. Diese regelmäßig bei tatsächlicher Arbeit angefallenen Zuschläge seien auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Fall von Krankheit und an Feiertagen sowie im Urlaub zu beanspruchen und zu verbeitragen. Dieser grundsätzliche Anspruch könne nur durch eine tarifvertragliche Regelung auf Grundlage einer Tariföffnungsklausel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) oder des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ausgeschlossen werden. An einer solchen fehle es hier. Die Klarstellung der Tarifvertragsparteien sei hier nicht maßgebend, da sie außerhalb des Wortlauts der betreffenden Normen liege (Urteil vom 17.2.2021). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
| Die Klägerin macht folgende aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Rechtsfragen geltend: |
Da es der Klägerin allein um die Auslegung tariflicher Regelungen geht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Revisibilität des Tarifvertrags. Grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision kann nur solchen Fragen zukommen, zu deren Klärung das Revisionsgericht berufen ist. Die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage muss daher eine der Entscheidung des Revisionsgerichts zugängliche Vorschrift betreffen. Revisibel iS von § 162 SGG sind tarifvertragliche Normen nur, soweit sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten, wenn also für andere Tarifgebiete gleiche Vorschriften existieren, die bewusst und gewollt inhaltlich übereinstimmend gestaltet sind (vgl BSG Urteil vom 31.10.1996 - 11 RAr 41/96 - BSGE 79, 197 = SozR 3-4100 § 69 Nr 3 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 65/97 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 15 = juris RdNr 15; BSG Urteil vom 4.6.2013 - B 11 AL 14/11 R - BSGE 113, 277 = SozR 4-4300 § 147a Nr 11, RdNr 27). Die Erstreckung des Geltungsbereichs über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus bedarf der Darlegung in der Beschwerdebegründung (vgl BSG Beschluss vom 18.11.2014 - B 13 R 180/14 B - juris RdNr 8 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 162 RdNr 5b und § 160a RdNr 14i). Ausführungen dazu sind in der Beschwerdebegründung indes nicht enthalten. Vielmehr bezieht sich die Klägerin bei ihren Darlegungen zum Interesse der Allgemeinheit an der erstrebten Entscheidung allein auf den betroffenen Personenkreis der "Arbeitsvertragsparteien in der Thüringer Landwirtschaft".
Dass die Klägerin den Klärungsbedarf durch das BSG mit der Vielzahl anhängiger Gerichtsverfahren in der thüringischen Sozialgerichtsbarkeit begründet, führt allein nicht zur Zulassung.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG.