VGH Hessen
11. September 2020
>
BVerfG
21. September 2020
>
BVerfG
16. März 2021
>
BVerfG
17. August 2021
>
BVerfG
1. Dezember 2021
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.08.2021 - 1 BvR 2152/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2152/20 |
| Entscheidungsdatum : | 17. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.