BFH
3. April 2014
Fachbeiträge • 4
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX B 131/13 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 131/13 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (Rn. 1).
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.