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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.07.2012 - 3 Ni 6/11 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 6/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 6/11 (EP)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 08.05 …
betreffend das europäische Patent … (…)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie der Richter Guth und Dipl.-Chem. Dr. Lange
beschlossen:
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat ihre am 20. Januar 2011 beim Bundespatentgericht eingegangene und der Beklagten am 28. März 2011 zugestellte Nichtigkeitsklage gegen das am 30. Januar 2009 erloschene europäische Patent EP … mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 zurückgenommen und ihren Antrag, der Beklagten die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen, aufrechterhalten. Die Klagerücknahme sei erfolgt, weil ein Gutachten vom 27. August 2010 in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren die Nichtigkeit des Streitpatents bestätigt habe und weil die Beklagte auf das Geltendmachen von Ansprüchen aus dem Streitpatent für die Vergangenheit verzichtet habe. Der Streitwert wurde von der Klägerin auf 500.000 EUR veranschlagt. Die Beklagte ist der Meinung, nach den Regelungen der ZPO habe die Klägerin die Kosten zu tragen, im Übrigen stimmt sie der Einschätzung des Streitwerts durch die Klägerin zu.
II.
1. Nach der Rücknahme ihrer Klage hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Eine Ausnahme von dieser zwingenden Regelung ist gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nur für den Fall vorgesehen, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor deren Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch ersichtlich nicht vor.
2. Der Streitwert für das Patentnichtigkeitsverfahren war auf 500.000 Euro festzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG).
Maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes ist nicht das subjektive Interesse des Klägers, sondern der objektive Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Entscheidend hierfür ist der gemeine Wert des angegriffenen Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist der Streitwert für das vorliegende Verfahren nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III). Der Senat schätzt den objektiven Wert des Streitpatents zum Zeitpunkt der Klageerhebung und das wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des bereits abgelaufenen Streitpatents mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf die von der Klägerin unwidersprochen benannte Summe von 500.000 Euro.
Schramm Guth Dr. Lange
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