BGH
3. Dezember 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - II ZR 204/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 204/13 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Dezember 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 19.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte wird von der Klägerin, an der er sich als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt hat, auf rückständige Raten in Höhe von insgesamt 19.500 EUR nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen, vor allem die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne, nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.500 EUR festgesetzt.
Der Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung einen höheren Streitwert und eine weitergehende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin lediglich hilfsweise mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz verteidigt und seine in erster Instanz erhobenen Einwendungen gegen das Bestehen einer fälligen Ratenzahlungsforderung aufrechterhalten hat. Die Berufungsbegründung befasst sich vielmehr nach einem einleitenden Satz, wonach das Landgericht materiell rechtsfehlerhaft zu der Annahme gekommen sei, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung der rückständigen Einlagen vorlägen, alleine damit, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung bestehe, sich ein solcher außerdem aus einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergebe und weder nach den Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft noch durch den Zeichnungsschein ausgeschlossen sei.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch mit der Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klageforderung verteidigt hat und sich daher durch die (Primär)Aufrechnung Streitwert und Beschwer nicht über den Betrag der zugesprochenen Klageforderung in Höhe von 19.500 EUR erhöhen. Der Umstand, dass sich der Beklagte zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs auf unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat, führt zu keiner Erhöhung der Beschwer, weil es jeweils um die Beseitigung desselben Schadens und damit um dasselbe Interesse geht. Der Berufungsbegründung lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass der Beklagte mit der Aufrechnung dem Umfang nach nicht nur die Klageforderung in Frage stellen, sondern einen darüber hinausgehenden Schadensersatz begehren wollte.
Unterschrift
Bergmann Caliebe Strohn
Reichart Sunder
Vorinstanz
LG Traunstein; 23.11.2012; 5 O 842/12 - OLG München, Entscheidung vom 23.04.2013 - 3 U 5125/12