AG Düsseldorf 26. April 2012
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LG Düsseldorf 6. März 2014
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BGH 16. Oktober 2014
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BVerfG 3. März 2015

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Honorararzt ohne Krankenhausanstellung, Rückzahlung eines Honorars für wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus. Die Versicherungsnehmerin hatte mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung mit einem anderen Wahlarzt geschlossen, nicht jedoch mit dem Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Liquidationsrecht des Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, da dieser weder angestellter noch beamteter Wahlarzt ist. Die Norm begrenzt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend. Eine abweichende Honorarvereinbarung mit dem Patienten ist nach § 134 BGB nichtig. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Honorarärzte ohne Anstellung im Krankenhaus können wahlärztliche Leistungen nicht unmittelbar gegenüber Patienten abrechnen. Wahlleistungsvereinbarungen sind strikt auf angestellte oder beamtete Ärzte beschränkt. Abweichende Privatrechnungen mit Honorarärzten sind unwirksam und führen zu Rückzahlungsansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.10.2014 - III ZR 85/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 85/14
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2014
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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