Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 13.07.2017 - B 13 R 10/17 BH |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 13 R 10/17 BH |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juli 2017 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 23. Juli 2016, Az: S 10 R 26/16 vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 10. Mai 2017, Az: L 2 R 87/16, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat mit Urteil vom 10.5.2017 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 23.7.2016 zurückgewiesen und entschieden, dass das SG zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Klageverfahren mit den Az S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 durch Klagerücknahmen des Klägers erledigt seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem mit Schreiben vom 18.5.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG) . Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10.5.2017 ist der Kläger im Termin zur Verhandlung und Entscheidung persönlich anwesend gewesen und hat Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern. Dass das LSG nicht der Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist und er das Berufungsurteil für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht. Das LSG konnte auch durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 29.11.2016 das Verfahren gemäß § 153 Abs 5 SGG übertragen hatte.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) .