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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1451/85 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 1986 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
BGH Beschluß; 23.10.1985; 2 StR 401/85
Leitsatz
Aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst können konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählter Grundstruktur des Verfahrens erst gezogen werden, wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind.
Leitsatz
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Gründe
Die angegriffene Entscheidung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Das Völkerrecht steht einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen der ihm im Ausgangsverfahren zur Last gelegten Tat nicht entgegen. Die vorliegende Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Beschwerdeführer von einem V-Mann der deutschen Polizei auf ausländischem Staatsgebiet zur Tatbegehung provoziert und zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verlockt wurde, ist aus völkerrechtlicher Sicht nicht anders zu beurteilen als der Sachverhalt, der Gegenstand des Beschlusses eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 - (EuGRZ 1986, 18 ff.) war. Entscheidend ist nur die Verletzung ausländischer Hoheitsrechte als solche durch hoheitliches Handeln, nicht aber Form und Inhalt dieses Handelns im einzelnen. Der niederländische Staat hat nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs bisher einen Wiedergutmachungsanspruch, der seiner Natur nach der Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit entgegenstünde, nicht erhoben.
2. Die Durchführung des strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer war auch nicht von Rechtsstaats wegen oder im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 GG gehindert.
Es kann dahinstehen, ob die Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel (Polizeibeamter oder V-Mann) die Durchsetzung eines staatlichen Strafanspruchs gegen den Betroffenen überhaupt zu hindern vermag. Nachdem der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Bedenken gegen die Annahme geltend gemacht hat, daß außer den anerkannten, fest umrissenen Verfahrensvoraussetzungen weitere, aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Verfahrensvoraussetzungen bestünden (BGHSt 32, 345 [348 ff.]), und sich der 2. Strafsenat dieser Auffassung in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85 -, StV 1985, 309 ff.), wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung derzeit nicht mehr vertreten, daß aus dem Rechtsstaatsprinzip Verfahrensvoraussetzungen herzuleiten seien (BGH, Großer Senat, Beschluß vom 7. November 1985 - GSSt 1/85 -, StV 1986, 47 [48]; BGH, Beschluß vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85 -, JZ 1986, 453 f.). Eine Verfassungsverletzung könnte im vorliegenden Fall allerdings auch dann nicht festgestellt werden, wenn anzunehmen wäre, daß eine Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel von Verfassungs wegen grundsätzlich ein Verfahrenshindernis begründen könne. Ein solches Verfahrenshindernis könnte dann allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden (BVerfG, a.a.O., 20 m.w.N.). Zum einen kann der Rechtsstaat nur verwirklicht werden, wenn sichergestellt ist, daß Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden. Denn das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller im Strafverfahren Beschuldigten erfordern regelmäßig die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfGE 51, 324 [343 f.] m.w.N.). Zum anderen können aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählter Grundstruktur des Verfahrens erst gezogen werden, wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (BVerfGE 57, 250 [276]).
Eine wertende Betrachtung aller hiernach maßgeblichen Gesichtspunkte ergibt, daß ein solcher extrem gelagerter Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß die Strafverfolgungsorgane, wenn sie ihrem Auftrag der rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten überhaupt gerecht werden sollen, zur Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität, wie etwa der Bandenkriminalität und des Rauschgifthandels, ohne den Einsatz sogenannter V-Leute nicht auskommen (BVerfGE 57, 250 [284]). Der Einsatz von V-Leuten richtet sich gegen organisierte Kriminalität, jedenfalls gegen solche Straftaten, die regelmäßig im Zusammenwirken mehrerer begangen werden. Zweck eines solchen Einsatzes ist es, in die kriminelle Szene einzudringen, verübte und in Gang befindliche Straftaten zu ermitteln sowie damit in Beziehung stehende Gegenstände sicherzustellen. Das gilt besonders für den Bereich der Rauschgiftkriminalität. Ansatzpunkt sind einzelne Tatverdächtige. Auf sie wird mit dem Ziel eingewirkt, ihr (von den Ermittlungsbehörden vermutetes) strafbares Handeln in einer für die Überführung der Beteiligten, die Aufdeckung ihrer Verbindung sowie die Sicherstellung vorhandenen Rauschgifts geeigneten Weise zu steuern (BGH, StV 1985, 309 [310]). So ist es im vorliegenden Fall gelungen, einen Mittäter des Beschwerdeführers der Bestrafung zuzuführen, einen Hintermann namentlich festzustellen und eine große Menge Heroin sicherzustellen. Es bedurfte keiner intensiven oder nachhaltigen Einwirkung des V-Manns auf den Beschwerdeführer, um diesen zur Tatbegehung unter Entfaltung eigener Initiativen zu veranlassen. Der Beschwerdeführer, der sich auch nicht in einer Not- oder Zwangslage befand, blieb Herr seiner Entscheidungen. Er ist, wenngleich durch den V-Mann verlockt, freiwillig unter Inkaufnahme des Risikos der Entdeckung seiner Tat und einer strafrechtlichen Verurteilung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Diese Umstände schließen jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Annahme aus, daß eän verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden habe und die Durchführung des strafgerichtlichen Verfahrens gegen ihn somit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips oder des Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 GG nicht mehr hinnehmbar gewesen sei.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.