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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1984 - 2 BvR 1608/83 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1608/83 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 1984 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Saarbrücken Beschluß; 17.08.1983; 1 Ws 324/83
Leitsatz
Ein Gefangener hat keinen Rechtsanspruch, Telefongespräche zu führen, so daß es nicht ermessensfehlerhaft ist, nur in dringlichen Angelegenheiten Telefongespräche zu gestatten.
Leitsatz
GG Art. 6 ; StVollzG ;
Fundstellen
ZfStrVo 1984, 255
Gründe
Die angegriffene Entscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken hat in Anwendung und Auslegung einfachen Rechts festgestellt, daß ein Gefangener keinen Rechtsanspruch hat, Telefongespräche zu führen und daß es nicht ermessensfehlerhaft ist, nur in dringlichen Angelegenheiten Telefongespräche zu gestatten. Die Strafvollstreckungskammer hat hierbei die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verkannt. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, bei der Ermessensentscheidung organisatorische Probleme und Sicherheitserfordernisse der Anstalt zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.