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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.03.2017 - 2 StR 61/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 61/17 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 11. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Appl Zeng Bartel
Wimmer Grube