OLG München
6. März 2024
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BGH
23. Oktober 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.10.2025 - IX ZR 50/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 50/24 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Gegenvorstellung des Drittwiderbeklagten zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 6. August 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2025 die Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderklägerin auf deren Kosten verworfen und den Streitwert auf bis zu 750.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Drittwiderbeklagte zu 1, der sich im Verfahren vor dem Land- und dem Berufungsgericht als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, im Wege der Gegenvorstellung und beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 991.312,31 EUR festzusetzen. Auf diesen Wert hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt. Der Drittwiderkläger ist der Auffassung, die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts binde das Revisionsgericht.
II.
Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Drittwiderbeklagte, der sich in den Vorinstanzen als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof im Streitfall beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 10 ff). Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet.
Der Streitwert in Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision, in denen das Verfahren ohne Antragstellung endet oder in denen innerhalb der gesetzlichen Frist für die Rechtsmittelbegründung keine Rechtsmittelanträge gestellt werden, bemisst sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG). Über die Höhe der Beschwer hat das Rechtsmittelgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (stRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2 mwN). Im Übrigen ist ein Rechtsmittelgericht an eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schon deshalb nicht gebunden, weil es gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt ist, den Streitwert für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht abzuändern. Im Streitfall sind in den Streitwert des Berufungsgerichts überdies Anträge eingeflossen, die in der Berufungsinstanz wieder zurückgenommen wurden und deshalb beim Bundesgerichtshof nicht angefallen sind.
Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus der Addition des vor dem Berufungsgericht unter Ziffer II. gestellten Zahlungsantrags und der Summe der unter Ziffer III. mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen titulierten Forderungen. Dem unter Ziff. IV. gestellten Antrag auf Herausgabe der dort bezeichneten Titel kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, da dieselben Titel zugleich mit der Vollstreckungsgegenklage unter Ziff. III. angegriffen wurden.
Unterschrift
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes