BGH
27. November 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - 3 StR 521/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 521/19 |
| Entscheidungsdatum : | 27. November 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Gericke Wimmer
Hoch Erbguth
Vorinstanz
LG Aurich; 04.07.2019; 510 Js 2333/18 11 KLs 1/19