BVerwG
22. April 2013
>
BVerwG
26. Juni 2013
>
BVerwG
28. Juni 2013
>
BVerwG
20. September 2013
>
BVerwG
20. September 2013
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 B 83/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 83/12 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juni 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Meiningen; 16.07.2012; VG 8 K 866/11 Me
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Der Senat hat im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 22. April 2013 (BVerwG 3 PKH 13.12 ) ausgeführt, dass und warum die von der Klägerin gesehenen Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, und dies auf Anhörungsrüge der Klägerin mit Beschluss vom 4. Juni 2013 (BVerwG 3 PKH 11.13 ) bekräftigt. Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen. Die Klägerin hat ihre Beschwerde nicht weitergehend begründet, sodass von weiteren Ausführungen abgesehen wird (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.