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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - 3 StR 203/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 203/19 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juni 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls zu Ziff. II. 2. der Urteilsgründe auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt hat (UA S. 14). Soweit die Strafkammer im Rahmen der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe ausgeführt hat, dass dieser eine angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, "hier der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten" (UA S. 15), zugrunde gelegt werde, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.
Unterschrift
Schäfer Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Berg Anstötz