BGH
22. März 2010
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BGH
15. Juni 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - NotZ 20/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | NotZ 20/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann, den Notar Justizrat Dr. Bauer sowie die Notarin Dr. Brose-Preuß am 15. Juni 2010
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin im Rügeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte hatte sich im Jahre 2007 aufgrund einer Stellenausschreibung der Antragsgegnerin auf eine Notarstelle für das Amtsgericht N. beworben. Auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, dass eine Bestellung der weiteren Beteiligten beabsichtigt sei, beantragte die Antragstellerin, den entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Die von der weiteren Beteiligten hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2010 zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 19. April 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer am 27. April 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.
II.
Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat den Anspruch der weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der abschließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können.
Danach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der weiteren Beteiligten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Das gilt ausweislich der Beschlussgründe sowohl für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin nach Geburt ihrer beiden Kinder (Rdn. 17 des Beschlusses) als auch für die zudem in der mündlichen Verhandlung erörterte Vergabe von Sonderpunkten für notarnahe Tätigkeiten der weiteren Beteiligten (Rdn. 8 und 15 f. des Beschlusses). Der Senat hat jedoch die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts geführten Angriffe der weiteren Beteiligten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat den von der weiteren Beteiligten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht gefolgt ist, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Unterschrift
Galke Appl Herrmann
Bauer Brose-Preuß
Vorinstanz
OLG Schleswig; 29.09.2009; Not 18/08