BGH
14. März 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 StR 403/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 403/16 |
| Entscheidungsdatum : | 14. März 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke