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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Entscheidung vom 31.01.2002 - 6 AZR 425/01 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 6 AZR 425/01 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2002 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LAG Rheinland-Pfalz; 12.06.2001; 5 Sa 204/01
Vorinstanz
ArbG Kaiserslautern; 11.01.2001; 2 Ca 1982/00 KL
Leitsatz
1. Die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich wird auf Antrag gewährt (§ 7 TV SozSich). Für Zeiten, die drei Monate vor dem Tag liegen, an dem der Antrag bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten eingegangen ist, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 8 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich).
2. Von dieser Antragsfrist zu unterscheiden ist die Drei-Monats-Frist, innerhalb derer der zahlenden Behörde die zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen vorzulegen sind (§ 8 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich). Sie betrifft nicht die Bewilligung der Überbrückungsbeihilfe, sondern die Ermittlung der Höhe der Leistungen und wird durch eine schriftliche Aufforderung der Behörde an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Gang gesetzt (§ 8 Ziff. 3 TV SozSich).
3. Wird ein ausgeschiedener Arbeitnehmer, der Überbrückungsbeihilfe bezieht, allein wegen des durch das Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe ausgelösten Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG zur Einkommenssteuer herangezogen, kann er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 20. Mai 1999 (- 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358) verlangen, daß ihm die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich aufgestockt wird. Dabei muß er die Antragsfrist des § 8 Nr. 1 Buchst. a TV SozSich nicht erneut wahren, wohl aber die Frist nach § 8 Ziff. 2 Buchst. a iVm. Ziff. 3 TV SozSich.
Normenkette
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 31. August 1971, TV SozSich) § 4 Nr. 4 § 7 Nr. 1 § 8 Nr. 1, 2,3, 4 ; EStG § 32b ;
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Aufstockung einer im Jahr 1995 bezogenen tariflichen Überbrückungsbeihilfe.
Der Kläger war in der Zeit von 1973 bis zum 30. Juni 1993 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) anzuwenden. Nach seinem betriebsbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezog der Kläger zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosengeld/-hilfe) Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich.
Für 1995 mußte der Kläger wegen des sog. Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG Einkommenssteuer in Höhe von 692,22 DM nachzahlen. Am 20. Mai 1999 entschied der erkennende Senat im Verfahren - 6 AZR 451/97 - (BAGE 91, 358), daß die Beklagte bei Heranziehung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers gemäß § 32 b EStG zur Zahlung aufstockender Überbrückungsbeihilfe verpflichtet sei. Die Beklagte hat die Zahlung abgelehnt, weil der Kläger den Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Steuerbescheids für 1995 geltend gemacht habe. In § 8 TV SozSich heißt es:
"Ausschluß der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse
1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuß werden nicht gezahlt für Zeiten,
a) die mehr als drei Monate vor dem Tag liegen, an dem der Antrag bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten eingegangen ist,
b) im Anschluß an eine fristlose Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers,
c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (siehe hierzu Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2 d),
d) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der zahlenden Behörde
a) die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzulegen, und
b) jede Änderung der dem Leistungsanspruch zugrunde liegenden Tatbestände unverzüglich mitzuteilen.
3. Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer 2 a trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so stehen ihm Leistungen nach diesem Tarifvertrag für die Zeiten nicht zu, für die er seine Nachweispflicht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erfüllt.
4. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse, die aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Antragsberechtigten gezahlt worden sind, hat der zu Unrecht Begünstigte in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Empfänger nicht mehr bereichert ist."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch sei nicht nach dieser Tarifnorm ausgeschlossen. § 8 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich betreffe nur den Grund des Anspruchs. Streitbefangen sei vorliegend nur die Höhe. Die für deren Feststellung erforderlichen Unterlagen habe die Beklagte bei ihm aber nicht angefordert. Deshalb sei die dreimonatige Ausschlußfrist nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich nicht abgelaufen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 692,22 DM netto nebst Zinsen iHv. 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 15. Juni 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Anspruch des Klägers auf Aufstockung der Überbrückungsbeihilfe sei bereits gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a TV SozSich ausgeschlossen. Darauf könne sie sich berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.
I. Zugunsten des Klägers ist dadurch, daß er zur Einkommenssteuer herangezogen wurde, ein Anspruch auf Aufstockung der vom Kläger im Jahr 1995 bezogenen Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich entstanden. Als Lohnsteuer im Sinne dieser Bestimmung ist auch Einkommenssteuer anzusehen, soweit diese allein auf dem durch das Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe ausgelösten Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG beruht. Dies hat der Senat in der Entscheidung vom 20. Mai 1999 (- 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358) entschieden. Daran ist festzuhalten. Die Revision macht keine Gesichtspunkte geltend, die den Senat zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen.
II. Der Anspruch auf Aufstockung der Überbrückungsbeihilfe ist nicht, wie die Beklagte meint, auf Grund tariflicher Regelungen ausgeschlossen.
1. Der Kläger hat die Aufstockung unstreitig beantragt.
Nach § 7 Nr. 1 TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich nur auf Antrag gewährt. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a TV SozSich wird sie nicht gezahlt für Zeiten, die mehr als drei Monate vor dem Tag liegen, an dem der Antrag bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten eingegangen ist. Die Zeiten, für die der Kläger die Aufstockung beantragt, liegen nach der Stellung seines Antrags. Mit dem Antrag, auf den es nach § 8 Nr. 1 Buchst. a TV SozSich ankommt, ist der Antrag nach § 7 TV SozSich gemeint, der Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 TV SozSich ist. Diesen Antrag hat der Kläger, wie sich aus den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt, vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum gestellt. Vorliegend geht es nur um die Berechnung des auf Grund dieses Antrags geschuldeten Aufstockungsbetrags, wie er sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Fällen der Heranziehung zur Einkommenssteuer nach § 32 b EStG ergibt, und damit um die Leistungsberechnung iSd. § 8 Ziff. 2 TV SozSich. Die Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Leistung und die Folgen von Pflichtverletzungen, die ihn dabei treffen, sind jedoch nicht in § 8 Ziff. 1, sondern in § 8 Ziff. 2 und 3 TV SozSich geregelt.
2. Der Anspruch des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser es versäumt hat, innerhalb einer Frist von drei Monaten der Beklagten Unterlagen für die Berechnung des Aufstockungsbetrags vorzulegen (§ 8 Ziff. 3 iVm. Ziff. 2 TV SozSich).
Nach § 8 Nr. 2 Buchst. a TV SozSich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der zahlenden Behörde die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Dies hat der Kläger unstreitig unterlassen. Dennoch ist sein Anspruch auf Aufstockung der Überbrückungsbeihilfe dadurch nicht ausgeschlossen. Ein Anspruchsausschluß tritt nach der Regelung in § 8 Nr. 3 TV SozSich nur ein, wenn die dort bestimmte weitere Voraussetzung vorliegt, die darin besteht, daß der Anspruchsberechtigte seiner Verpflichtung gemäß § 8 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist. Eine schriftliche Aufforderung der Beklagten war somit unabdingbare Voraussetzung dafür, daß der Anspruchsausschluß überhaupt eintreten konnte. Nach den auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist eine schriftliche Aufforderung der Beklagten an den Kläger, seinen Einkommenssteuerbescheid für 1995 vorzulegen, nicht erfolgt.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Einwand der Beklagten nicht gelten lassen, der Anspruchsausschluß nach § 8 Nr. 3 TV SozSich sei schwer handhabbar gewesen, weil die zielgerichtete Anforderung von Unterlagen kaum möglich gewesen sei. Die Beklagte hätte nach Bekanntwerden des Senatsurteils ohne weiteres den Kläger, der gerichtlich gegen sie vorging und von dem sie daher wußte, daß er die streitgegenständliche Aufstockung forderte, zur Vorlage einschlägiger Steuerbescheide auffordern können mit der Folge, daß die Aufstockung der Überbrückungsbeihilfe nicht zu leisten gewesen wäre für Zeiten, für die der Kläger seine Nachweispflicht nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist erfüllt hatte. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Gebrauch gemacht. Damit hat sie die Drei-Monats-Frist des § 8 Nr. 3 TV SozSich gegenüber dem Kläger nicht in Gang gesetzt.
3. Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daß der Kläger die Änderung des dem Leistungsanspruch zugrunde liegenden Tatbestands nicht unverzüglich mitgeteilt hat (§ 8 Nr. 2 Buchst. b TV SozSich). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht im Tarifvertrag eine Sanktion für die Verletzung der Verpflichtung an § 8 Ziff. 2 Buchst. b TV SozSich vermißt. § 8 Nr. 4 TV SozSich regelt diesen Fall nicht. Er bestimmt lediglich, daß unterlassene Angaben, die zu einer ungerechtfertigten Begünstigung geführt haben, zu einer unbeschränkten Rückforderung überzahlter Beträge führen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht ungerechtfertigt begünstigt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.