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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - 2 StR 581/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 581/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat .Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt Berger Krehl