OLG Karlsruhe
15. August 2012
>
BGH
3. April 2014
>
BGH
17. Mai 2018
>
BGH
20. Juni 2018
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - IX ZR 27/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 27/16 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 20. Juni 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 17. Mai 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Unterschrift
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 11.11.2014; 11 O 12/10 / OLG Karlsruhe; 13.01.2016; 7 U 8/15