EuG, Beschluss vom 12.11.2025 - T-239/23
EuG 25. Juni 2025
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EuG 12. November 2025

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Sachverhalt
Kläger beantragen gemäß Art. 164 EuGVVO die Berichtigung mehrerer Passagen eines Urteils zu Marken mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (AOP) nach Art. 102, 103 VO 1308/2013. Streitgegenstand sind inhaltliche Ungenauigkeiten in der Urteilsbegründung zu Voraussetzungen der Markenregistrierung und -nichtigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt Berichtigungen bei offensichtlichen Fehlern, insbesondere zur korrekten Wiedergabe der Normenwirkung des Art. 102 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 VO 1308/2013. Korrekturen betreffen die Bezugnahme auf Produkte statt AOP und die genaue Position der Beteiligten. Erweiterungen, die keine offensichtlichen Fehler betreffen, werden abgelehnt.

Praxishinweis
Berichtigungsanträge nach Art. 164 EuGVVO sind nur bei klaren Schreib- oder Rechenfehlern zulässig, nicht zur inhaltlichen Ergänzung. Für Marken mit AOP-Bezug ist die genaue Einhaltung der Produktkonformität gemäß VO 1308/2013 entscheidend für die Zulässigkeit der Markenregistrierung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    EuG, Beschluss vom 12.11.2025 - T-239/23
    Gericht : EuG
    Aktenzeichen : T-239/23
    Entscheidungsdatum : 12. November 2025
    Amtliche Quelle :

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