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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Beschluss vom 10.06.2016 - V B 97/15 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | V B 97/15 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt (Rn. 6) (Rn. 9).
2. NV: Durch die Rechtsprechung ist insbesondere geklärt, dass
- § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist,
- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat,
- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht,
- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien,
- das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht,
- das Verhältnis zwischen Umsatz- und Ertragsteuer im Verfahren wegen Umsatzsteuer nicht geklärt werden kann, weil die Besteuerung des Ertrags nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist (Rn. 7) (Rn. 8) (Rn. 10).
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. August 2015 5 K 3449/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren (2006 bis 2010) Umsätze u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Dabei verwendete sie ausschließlich aktuelle Geldspielgeräte mit einem sog. Hopper, die von der Bauart und Technik identisch zu den in Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die bis zum 5. Mai 2006 von der Klägerin ausgeführten Umsätze als steuerfrei und unterwarf sie ab 6. Mai 2006 (Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- in Gestalt der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen --BGBl I 2006, 1095--) der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren als unbegründet ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
| Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Sie hält folgende Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--): |
Die Klägerin macht zudem geltend, die Gewinnbesteuerung anhand des Saldo 2 mache zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
Gründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie entweder nicht klärungsbedürftig oder in einem Revisionsverfahren nicht klärbar sind.
a) An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und --wie im Streitfall-- keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2016 VIII B 25/14, BFH/NV 2016, 1021, Rz 11; vom 12. Oktober 2015 VIII B 143/14, BFH/NV 2016, 40, Rz 5).
| b) Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass |
Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung des EuGH in einer Vielzahl von Entscheidungen angeschlossen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 599, Rz 15; in BFH/NV 2016, 84, Rz 3 f.; vom 8. Juni 2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546, Rz 4; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 29 mit dem hierzu ergangenen Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2012 1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405).
2. Damit sind alle von der Klägerin aufgeworfenen Fragen geklärt. Die Klägerin hat in ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte vorgetragen, die in den genannten Entscheidungen des EuGH und des BFH noch keine Berücksichtigung gefunden haben konnten und die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den EuGH oder BFH geboten erscheinen lassen.
Die von der Klägerin umfassend vorgetragene Frage nach dem Verhältnis zwischen Umsatz- und Gewinnbesteuerung ist in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht klärbar, weil die Besteuerung des Ertrags der Klägerin nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 599, Rz 11).
3. Die Revision ist wegen den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2016 VIII B 25/14, juris, Rz 19). Hieran fehlt es (dazu oben unter II.1. Buchst. b und 2.).
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.