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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2011 - 9 A 10/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 10/11 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 10.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. November 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Die bislang unter einem Aktenzeichen geführten Klagen werden aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Behandlung der Verfahren nach der Betroffenheit der Kläger und dem Umfang ihrer Rügebefugnis gemäß § 93 VwGO wie folgt getrennt:
Die Klage des Klägers zu 1 wird weiterhin unter dem bisherigen Aktenzeichen geführt.
Die Klage des Klägers zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 18.11 weitergeführt.
Die Klagen der Kläger zu 3 und 4, 7 bis 9, 12 bis 15 und 21 (von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffene Kläger) werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 19.11 weitergeführt.
Die Klagen der Kläger zu 5 und 6, 10 und 11 sowie 16 bis 20 (mittelbar durch Immissionen betroffene Kläger) werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 20.11 weitergeführt.
Unterschrift
Dr. Nolte Domgörgen Buchberger