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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.09.2005 - 5 W (pat) 412/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 412/04 |
| Entscheidungsdatum : | 6. September 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 412/04 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster … hier: Löschungsantrag
BPatG 152 08.05 hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf
EUR 95.000 (fünfundneunzigtausend)
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 - Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungs-Beschwerdeverfahren - in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Auf die richterliche Vergütung vom 3. August 2005 zur angemessenen Höhe des Gegenstandswertes wird in vollem Umfang Bezug genommen. Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von EUR 95.000 billig und angemessen.
Müllner Dr. Huber Kuhn
Pr