BGH
4. Februar 2020
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - 5 StR 684/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 684/19 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. September 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er für den Einziehungsbetrag mit der gesondert verfolgten H. gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2020).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Mosbacher