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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2004 - 10 B 66/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 66/04 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 04.10.2004; VGH 25 CE 04.2779
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Dezember 2004 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG.