BGH
4. September 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 04.09.2002 - 5 StR 337/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 337/02 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 beschlossen:
Dem Angeklagten M wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten M und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 2. September 2002 hat vorgelegen.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal