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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 24.06.2024 - 5 PB 9/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PB 9/22 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 27.04.2021; 9 K 34/20.PL / OVG Bautzen; 14.10.2022; 9 A 334/21.PL
Tenor
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach § 83 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG erfasst sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.24 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).