BVerfG
12. Dezember 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 12.12.2024 - 2 BvC 6/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 6/24 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 2024 - WP 5/24 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel am 12. Dezember 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. a) Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
aa) Zunächst kann eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8). Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>; BVerfGK 3, 36 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der Kammer des Zweiten Senats vom 31.August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8). Das Verfahren der Richterablehnung dient auch nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 8).
Im Übrigen ist ein Vortrag, der auf Behauptungen "ins Blaue hinein" und reinen Vermutungen beruht, von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>; 152, 53 <54 Rn. 4> - Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde).
bb) Nach diesen Maßstäben kann die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die abgelehnten Richterinnen und Richter an der - von dem Beschwerdeführer für falsch gehaltenen - Entscheidung in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren 2 BvC 7/23 mitgewirkt haben. Nach der insoweit vorrangigen und abschließenden Vorschrift des 18 Abs. 1 BVerfGG besteht aus den genannten Gründen kein Mitwirkungsausschluss. Auch läuft das Ablehnungsgesuch letztlich auf eine unzulässige Fehlerkontrolle hinsichtlich der vorangegangenen Entscheidung hinaus. Denn der Beschwerdeführer wendet sich im Kern dagegen, dass in dem genannten Verfahren nach einem Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde im Wege eines Beschlusses gemäß § 24 BVerfGG entschieden worden ist (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15).
Soweit der Beschwerdeführer "persönliche Auswirkungen" der Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf die abgelehnten Richterinnen und Richter anführt, handelt es sich um bloße Andeutungen und Mutmaßungen zu deren angeblicher Befangenheit, für die er keine auch nur ansatzweise tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte nennt und die daher zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs ebenfalls gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 154, 312 <317 Rn. 16> - Richterablehnung - BVR Müller).
b) Ist ein Ablehnungsgesuch - wie hier - offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und sind diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12 m.w.N.>).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 1. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
König
Maidowski
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel