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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - 2 ARs 51/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 51/03 |
| Entscheidungsdatum : | 14. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt ,
Az.: 84 Ds 466 Js 336/97 (96/00) Amtsgericht Potsdam
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 2003 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertragen.
Gründe
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.
Unterschrift
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer
Vorinstanz
Az.: 466 Js 336/97 Staatsanwaltschaft Potsdam