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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.07.2002 - 4 B 33/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 33/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 12.03.2002; VGH 1 B 02.253
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2002 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht entstanden, eine Streitwertfestsetzung daher entbehrlich.