BVerwG
7. Juli 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 3 B 1/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 1/08 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Saarlandes; 26.11.2007; OVG 1 A 417/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger möchte sinngemäß geklärt wissen, in welchem Verhältnis § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zu § 17 Abs. 4 BJagdG steht. Er vertritt insoweit die Auffassung, für die Wiedererteilung eines Jagdscheines sei ausschließlich die Vorschrift des § 17 Abs. 4 BJagdG heranzuziehen. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts vorbeigeht, wonach die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen war, da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat und ein Zulassungsantrag mit Beschluss vom 15. November 2007 unanfechtbar zurückgewiesen worden ist. Hiermit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.