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17. November 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 17.11.2011 - 3 Ni 37/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 37/08 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Verfahrensgebühren bei Klageverbindung
Die vor der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen (§ 147 ZPO) mit der Einreichung der einzelnen Nichtigkeitsklagen jeweils fällig gewordenen und gezahlten Verfahrensgebühren (pro Klage 4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig) werden nicht nachträglich aufgrund der Prozessverbindung erlassen oder ermäßigt. Erst ab dem Verbindungsbeschluss fallen Gerichtsgebühren nur noch einfach an.