Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - 5 StR 616/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 616/18 |
| Entscheidungsdatum : | 4. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußerten Auffassung bedarf es für die revisionsgerichtliche Prüfung eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO einer Verfahrensrüge. Angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bedurfte es im Urteil indes keiner Auseinandersetzung mit dem Antrag.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher