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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - III ZB 1/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 1/05 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Antragsteller,
gegen
Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO. Diese ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO muss die Rüge darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hieran fehlt es.
Unterschrift
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann