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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2003 - 7 B 83/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 83/03 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 13.08.2003; VG 31 A 413.02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} , K l e y und H e r b e r t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten werden können, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Ein Ausnahmefall nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG ist nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.