LG Essen
15. Oktober 2013
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OLG Hamm
10. April 2014
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BGH
16. April 2015
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BGH
20. Mai 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - IX ZR 116/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 116/14 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Mai 2015 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) liegen nicht vor.
1. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht verlangt werden, wenn der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Rechtsbehelfsbegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, Rn. 2).
2. Der Kläger hat in der Begründung seines Antrags selbst dargelegt, dass sein bisheriger Bevollmächtigter nicht bereit sei, die Anhörungsrüge nach seinen Vorstellungen zu begründen. Bei dieser Sachlage ist für die Bestellung eines Notanwalts kein Raum.
Unterschrift
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanz
LG Essen; 15.10.2013; 8 O 86/13 / OLG Hamm; 10.04.2014; 27 U 154/13