OVG Nordrhein-Westfalen
18. Februar 2008
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BVerwG
3. April 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.04.2008 - 5 B 40/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 40/08 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 18.02.2008; OVG 2 A 2863/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, auch soweit sie als "außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" eingelegt ist, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Streitwertbeschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.