BGH
1. August 2005
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BGH
9. Oktober 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.08.2005 - II ZR 193/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 193/05 |
| Entscheidungsdatum : | 1. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen.
Die im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Kosten von rund 7.000,00 EUR können - nach Abzug der Verwaltervergütung und der geschätzten Gerichtskosten - aus der dann noch vorhandenen Masse von rund 9.000,00 EUR bestritten werden.
Unterschrift
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe