SG Aachen 18. März 2009
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LSG Nordrhein-Westfalen 25. Februar 2010
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BSG 24. Februar 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, eine neunköpfige Bedarfsgemeinschaft in einem selbst genutzten Eigenheim, verlangen vom Beklagten die Übernahme einmaliger Kanalanschlusskosten als Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1.8.2007–31.7.2008. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, woraufhin die Vorinstanzen zugunsten der Kläger entschieden.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 SGB II, § 48 SGB X sowie § 10 KAG NRW. Das Gericht erkennt die Kanalanschlusskosten als berücksichtigungsfähige, einmalige öffentliche Lasten an, die untrennbar mit der Nutzung des Grundstücks verbunden sind. Die Angemessenheit der Kosten bemisst sich am Vergleich mit der ortsüblichen Jahresnettokaltmiete. Die Kosten sind anteilig auf die neun Hilfebedürftigen zu verteilen.

Praxishinweis
Einmalige, öffentlich-rechtliche Lasten wie Kanalanschlusskosten sind bei selbst genutzten Eigenheimen als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt anhand der Jahresnettokaltmiete im örtlichen Vergleichsraum. Kosten sind anteilig auf die Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.

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Fachbeiträge4

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 61/10 R
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2011
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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