BGH
3. Februar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 StR 508/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 508/09 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiesbaden vom 13. August 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Fischer Roggenbuck Appl
Schmitt Krehl