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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 StR 114/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 114/10 |
| Entscheidungsdatum : | 14. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bewertung des Falles B II 4 als minder schwerer Fall als unangemessen erscheint. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Unterschrift
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